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   OVG Sachsen, 24.02.2017 - 3 B 259/16   

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OVG Sachsen, 24.02.2017 - 3 B 259/16 (https://dejure.org/2017,23087)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24.02.2017 - 3 B 259/16 (https://dejure.org/2017,23087)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24. Februar 2017 - 3 B 259/16 (https://dejure.org/2017,23087)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    EMRK Art. 8, GG Art. 6 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 5
    Familiäre Lebensgemeinschaft; Herkunftsland, gemeinsame Rückkehr, Integration, Umgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Kindeswohls bei zumutbarer Möglichkeit des familiären Zusammenlebens im Heimatland - Art. 6 GG gewährt ausländischer Familie kein Recht auf Führen einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2017 - 3 B 259/16
    In diesem Fall ist es den Familienangehörigen des Ausländers eher zuzumuten, ihm ungeachtet der zwischenzeitlich vollzogenen Integration in der Bundesrepublik Deutschland in den gemeinsamen Heimatstaat zu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 1987, BVerfGE 76, 1; BVerwG, Beschl. v. 10.4.1989 - 1 B 63.89 -, juris).
  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2017 - 3 B 259/16
    12 Angesichts der größeren Zeitabstände zwischen den Treffen von Kindesvater und Kind ist hier schon fraglich, ob hier eine Eltern-Kind-Gemeinschaft vorliegt, die unter den Schutz des Art. 6 GG fällt, oder ob nur eine bloße Begegnungsgemeinschaft vorliegt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N.).
  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08

    Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts;

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2017 - 3 B 259/16
    Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann, da Art. 6 Abs. 1 GG nicht das Recht gewährleistet, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (BVerwG, Urt. v. 30. April 2009, InfAuslR 2009, 333).
  • BVerfG, 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch Versagung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2017 - 3 B 259/16
    14 3.2 Eine Rückkehr ist der Familie auch nicht deshalb unzumutbar, weil - wie vom Antragsteller vorgetragen - die schulische Integration der Kinder gefährdet und die Rückkehr in das gemeinsame Heimatland daher gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde.15 Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe aller familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts ihrer zentralen Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschl. v. 21. Februar 2011, NVwZ-RR 2011, 420).
  • OVG Sachsen, 25.10.2016 - 3 A 276/15

    Ausweisung; maßgebliche Sach- und Rechtslage; Rechtsänderung; Prüfungsrahmen

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2017 - 3 B 259/16
    Dies gilt erst recht, wenn es darum geht, vorübergehend zur Nachholung des Visumsverfahrens in das gemeinsame Herkunftsland zurückzukehren (SächsOVG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - 3 B 191/10 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 25. Oktober 2016 - 3 A 276/15 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, Rn. 9).
  • BVerwG, 10.04.1989 - 1 B 63.89

    Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" im Zusammenhang mit einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2017 - 3 B 259/16
    In diesem Fall ist es den Familienangehörigen des Ausländers eher zuzumuten, ihm ungeachtet der zwischenzeitlich vollzogenen Integration in der Bundesrepublik Deutschland in den gemeinsamen Heimatstaat zu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 1987, BVerfGE 76, 1; BVerwG, Beschl. v. 10.4.1989 - 1 B 63.89 -, juris).
  • OVG Sachsen, 16.12.2010 - 3 B 191/10

    Duldung, wenn familiäre Lebensgemeinschaft auch im gemeinsamen Heimatland

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2017 - 3 B 259/16
    Dies gilt erst recht, wenn es darum geht, vorübergehend zur Nachholung des Visumsverfahrens in das gemeinsame Herkunftsland zurückzukehren (SächsOVG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - 3 B 191/10 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 25. Oktober 2016 - 3 A 276/15 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, Rn. 9).
  • OVG Sachsen, 09.06.2015 - 3 B 152/15

    Personensorge für Kleinkind

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2017 - 3 B 259/16
    Die Folgen einer vorübergehenden Trennung haben insbesondere dann ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann (SächsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2015 - 3 B 152/15 -, juris Rn. 5 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 16.09.2013 - 3 B 389/13

    Faktischer Inländer, Schutz des Privatlebens

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2017 - 3 B 259/16
    Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (SächsOVG, Beschl. v. 16. September 2013 - 3 B 389/13 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 22. Februar 2016 - 3 D 64/15 -, juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 22.02.2016 - 3 D 64/15

    Prozesskostenhilfe; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; Erfolgsaussichten;

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2017 - 3 B 259/16
    Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (SächsOVG, Beschl. v. 16. September 2013 - 3 B 389/13 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 22. Februar 2016 - 3 D 64/15 -, juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 26.02.2018 - 3 B 9/18

    Ehe; Hindernis; Visumverfahren; Zeitdauer; Zumutbarkeit; Einreise- und

    10 (1) Art. 6 GG gewährt unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, enthält jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, und verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Beziehungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (SächsOVG, Beschl. v. 24. Februar 2017 - 3 B 259/16 -, juris Rn. 6 m. w. N.; Beschl. v. 7. August 2009 - 3 B 225/08 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 18.05.2017 - 3 B 297/16

    Scheinehe; ehebedingte Aufenthaltserlaubnis; rückwirkende Aufhebung;

    Auch aus der nun mit der Beschwerdebegründung etwas mehr untersetzten Beziehung zu seiner aus erster Ehe und ebenfalls in der Bundesrepublik lebenden Tochter folgt kein Duldungsgrund.11 Art. 6 GG gewährt unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, enthält jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, und verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Beziehungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (SächsOVG, Beschl. v. 24. Februar 2017 - 3 B 259/16 -, zur Veröfftl. bei juris vorgesehen; st. Rspr.).
  • OVG Sachsen, 30.08.2019 - 3 B 187/19

    Abschiebung, ; Suizidgefahr; ärztliche Begleitung

    Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (SächsOVG, Beschl. v. 24. Februar 2017 - 3 B 259/16 -, Rn. 15 m. w. N.; OVG Saarland, a. a. O. Rn. 15 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 10.05.2017 - 3 B 90/17

    Duldung, Anspruch, Stiefkind; familiäre Lebensgemeinschaft

    Art. 6 GG gewährt unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, enthält jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, und verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Beziehungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (SächsOVG, Beschl. v. 24. Februar 2017 - 3 B 259/16 -, zur Veröfftl. bei juris vorgesehen; st. Rspr.).
  • OVG Sachsen, 02.11.2017 - 3 B 291/17

    Abschiebung; Kleinkind

    Die Folgen einer vorübergehenden Trennung haben insbesondere dann hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann (BVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2012 - 2 BvR 1830/08 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 24. Februar 2017 - 3 B 259/16 -, juris Rn. 10 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 06.06.2017 - 3 B 31/17

    Stiefkind, Familie, Trennung; Verlust, Arbeitsplatz, Betreuung

    9 Art. 6 GG gewährt unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, enthält jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, und verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Beziehungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (SächsOVG, Beschl. v. 24. Februar 2017 - 3 B 259/16 -, zur Veröfftl. bei juris vorgesehen; st. Rspr.).
  • OVG Sachsen, 23.07.2019 - 3 B 174/19

    Arbeitnehmer; Assoziationsabkommen; Familienangehöriger; gemeinsamer Wohnsitz

    Die Folgen einer vorübergehenden Trennung haben insbesondere dann ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann (SächsOVG, Beschl. v. 24. Februar 2017 - 3 B 259/16 -, juris Rn. 10 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 05.07.2018 - 3 B 36/18

    Abschiebung; Ausweisung; Freizügigkeit; mehrjährige Haftstrafe;

    11 2.3.1 Art. 6 GG gewährt unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, enthält jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, und verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Beziehungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (SächsOVG, Beschl. v. 24. Februar 2017 - 3 B 259/16 -, juris Rn. 6 m. w. N.; Beschl. v. 7. August 2009 - 3 B 225/08 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
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